| Inbetriebnahme |
Photovoltaikanlage:
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) § 3 Absatz 4 hat ein Anlagenbetreiber einen Vergütungsanspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung ab dem Zeitpunkt, an dem die Photovoltaikanlage erstmalig in Betrieb genommen werden kann.
Dieser Zeitpunkt wird definiert als erstmaliges Anbieten von Strom seitens des Anlagenbetreibers zur Aufnahme in das öffentliche Strommetz. Die Anlage muss technisch betriebsbereit sein. Hierzu muss die Anlage nicht angeschlossen sein. Dies ist relevant, falls der Netzbetreiber dies aus irgendeinem Grund verhindert. Der Anlagenbetreiber muss die technischen Voraussetzungen der Anlage für die erstmalige Einspeisung in das Netz nach den anerkannten Regeln der Technik
erfüllt haben. Außerdem muss die Anlage alle allgemein anerkannten technischen sowie die gesetzlichen Anforderungen für einen Dauerbetrieb einhalten. Auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers kommt es zur Bestimmung des Zeitpunktes nicht an, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können.
Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das
Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich. |
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| Inbetriebnahmejahr |
Solarstromanlagen, die im Jahr 2006 erstmalig an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden, erhalten über 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme eine gleichbleibende Vergütung laut den Sätzen im gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Anlagen, die 2007 erstmalig an das Netz angeschlossen werden, erhalten über 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme eine um 5% verminderte Einspeisevergütung der 2006 geltenden Sätze, dann auch gleichbleibend über 20 Jahre. Die Degression um 5%/ Jahr wird in den Folgejahren fortgesetzt. Sie beträgt für Anlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand oder nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes errichtet sind (Anlagen, für die die "Basisvergütung" gilt) ab 2006 6,5%, für alle andern 5%/ Jahr. |
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| Indach-Montage |
Bei der Indachmontage von Solaranlagen wird der Solarkollektor oder das Solarmodul in die vorhandene Dacheindeckung von geneigten Dächern integriert. |
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| Inhibitor |
Werden im Solarkreis unterschiedliche metallische Werkstoffe eingesetzt, so besteht die Gefahr der elektrochemischen Korrosion. Sie lässt sich durch Zusatz eines geeigneten Korrosionsschutzmittels (Inhibitor) zur Solarflüssigkeit beheben. |
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| Inselanlagen |
Solarstromanlagen, die nicht mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind sondern den erzeugten Solarstrom in Akkumulatoren speichern, werden Inselanlagen genannt. Der Solarstrom wird für den Verbrauch direkt als Gleichstrom gespeichert oder er wird zuvor über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt. Inselanlagen werden meist dann eingesetzt, wenn kein öffentliches Stromnetz vorhanden ist, bzw. eine Anbindung zu höheren oder vergleichbaren Kosten führen würde, z.B. in Gartenlauben und abgelegenen Gebäuden (z.B. Almhütten). Auch solarversorgte Autobahnbeleuchtungen, Baustellenleuchten, Parkuhren, Taschenrechner etc. sind Inselsysteme. |
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| Interner WT |
siehe Wärmetauscher |
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Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar)