Glossar


Anlagentyp nach EEG
Kurzbeschreibung: 
Definition von förderfähigen Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz.
Ausführliche Beschreibung: 

Die Einspeisevergütung richtet sich gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nach dem Anlagentyp und dem Jahr der Inbetriebnahme.

Umgangssprachlich als ebenerdig bezeichnete Solarstromanlagen sind laut Gesetz alle die Anlagen, die

  • nicht an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand oder
  • nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes

errichtet sind.

Für diese Anlagen erhalten Sie eine Basisvergütung in Höhe von 35,49 Cent/kWh im Jahr 2008, gleichbleibend für 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme.

Photovoltaik-Anlagen auf einem Dach sind laut Gesetz Anlagen, die an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind. Für diese erhalten Sie gemäß dem EEG eine erhöhte Einspeisevergütung bis 30 Kilowatt (kW) installierter Leistung in Höhe von 46,75 Cent/kWh im Jahr 2008. Für größere Anlagen über 30 kW ist die Einspeisevergütung etwas geringer.
Hierzu zählen alle auf dem Dach angebrachten Solarstromanlagen und solche, die an der Fassade als Vordach oder z.B. über ein Montagegestell additiv an der Fassade angebracht sind.

Unter den Begriff der Fassadenanlagen fallen die Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bilden. Diese kommen in den Genuss einer weiteren Erhöhung der Einspeisevergütung um 5 Cent/kWh (2008: 51,75 Cent/kWh bis 30 kW). Nach dem BGB § 93 ist ein wesentlicher Bestandteil dann gegeben, wenn zwei Sachen nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Welche Anlagen hierunter fallen muss im Einzelfall geklärt werden.

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